Mit der Einräumung von Sondernutzungsrechten wird quasi „Sondereigentum“ geschaffen. Einzelne (Mit-)Eigentümer erhalten dabei das alleinige und ausschließliche Gebrauchs-und Nutzungsrecht an den betreffenden Grundstücksflächen, Anlagen, Kellern oder Einrichtungen. Erforderlich ist immer die Zustimmung aller Eigentümer und die Eintragung des Rechtes ins Grundbuch.
Sondernutzungsrechte sind stets mit Sondereigentum verbunden und können deshalb nie selbständig und getrennt von einem Sondereigentum veräußert werden. So ist es zwar möglich, dass ein Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an seinem Keller einem anderen Wohnungseigentümer verkauft und es dann mit dessen Wohnungseigentum verbunden wird. Aber es ist nicht möglich, das Sondernutzungsrecht selbständig an einen außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Dritten zu verkaufen.
Sondereigentum wird nicht begründet
Achtung: bei Sondernutzungsrechten darf man nie außer Acht lassen, dass es sich nur um die Nutzungsrechte handelt – die Eigentümerverhältnisse bleiben unberührt. Der betreffende Keller, der Stellplatz oder die Terrasse bleiben also weiterhin Gemeinschaftseigentum. Auch die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung sowie die damit einhergehende Kostenlast bleiben eine Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.Fazit: Der Sondernutzunsberechtigte darf mit den betreffenden Flächen, Anlagen und Einrichtungen nicht nach Belieben verfahren, anders als mit seinem Sondereigentum. Das Sondernutzungsrecht räumt nur Gebrauchsrechte und Gebrauchsvorteile ein. Hingegen bleibt das Recht zur ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Gemeinschaft bestehen, so dass die entsprechenden Flächen, Anlagen und Einrichtungen vor wesentlichen Eingriffen durch den Sondernutzungsberechtigten geschützt bleiben.