Datenschutz beim Wohnungskauf: Welche Rechte Käufer gegenüber Maklern haben

Datenschutz beim Wohnungskauf: Welche Rechte Käufer gegenüber Maklern haben

Wer eine Eigentumswohnung kaufen möchte, gibt früh persönliche Daten preis: Einkommensnachweise, Selbstauskünfte, Kontaktdaten und mitunter auch Informationen zur Finanzierungssituation. All das fließt an Makler, bevor überhaupt klar ist, ob es zu einem Kauf kommt. Dabei stellt sich eine Frage, die viele Kaufinteressenten gar nicht stellen: Welche Datenschutzrechte bestehen gegenüber dem Makler beim Wohnungskauf? Denn das Datenschutzrecht beim Wohnungskauf mit Maklerbeteiligung ist komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt auch im Immobilienbereich uneingeschränkt, und Käufer haben konkrete Rechte, auf die sie sich berufen können. Dieser Artikel erklärt, welche Daten Makler erheben und verarbeiten dürfen, welche Pflichten sie dabei haben und wie Kaufinteressenten ihre Rechte wirksam durchsetzen können.

Beim Wohnungskauf gelten dieselben DSGVO-Rechte wie überall sonst. Käufer dürfen Auskunft verlangen, Daten löschen lassen und müssen über die Datenverarbeitung informiert werden. Makler brauchen eine Rechtsgrundlage für jede Verarbeitungsmaßnahme.

Käuferin erhält Auskunft von Makler über Verarbeitung ihrer Daten

Warum Datenschutz beim Immobilienkauf oft unterschätzt wird

Der Immobilienkauf ist emotional und aufwendig. In der Hektik rund um Besichtigungstermine, Preisverhandlungen und Finanzierungsfragen rückt der Datenschutz schnell in den Hintergrund. Dabei geben Kaufinteressenten in keiner anderen alltäglichen Situation so viele sensible Informationen preis wie beim Erwerb einer Wohnung.

Makler sind gewerbliche Unternehmen, die personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO verarbeiten. Das bedeutet: Sie unterliegen denselben Pflichten wie jeder andere Verantwortliche auch. Gleichzeitig wissen viele Käufer nicht, dass sie aktiv Einfluss darauf nehmen können, welche Daten erhoben, wie lange sie gespeichert und an wen sie weitergegeben werden. Die Unwissenheit auf Käuferseite ist dabei kein Zufall, denn die Branche hat Datenschutzthemen lange kaum kommuniziert.

Hinzu kommt, dass Maklerbüros zunehmend digitale Werkzeuge einsetzen, deren datenschutzrechtliche Grundlage nicht immer geklärt ist. Interessenten füllen Online-Formulare aus, werden per Tracking auf Immobilienportalen beobachtet und landen in Datenbanken, über deren Verwendungszweck selten offen gesprochen wird.

Die häufigsten Datenschutzprobleme auf Käuferseite

Datenweitergabe ohne Wissen der Betroffenen

Ein besonders verbreitetes Problem ist die Weitergabe von Kaufinteressenten-Daten an Dritte. Makler arbeiten oft in Netzwerken, kooperieren mit Finanzierungsberatern oder tauschen Interessentenlisten untereinander aus. Ohne eine klare Rechtsgrundlage, also entweder eine ausdrückliche Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, ist eine solche Weitergabe unzulässig.

Kaufinteressenten erleben häufig, dass sie plötzlich Anrufe von Banken oder anderen Maklerbüros erhalten, obwohl sie ihre Daten nur einem einzigen Anbieter übermittelt hatten. Dahinter steckt oft eine nicht ausreichend legitimierte Datenweitergabe, gegen die Betroffene vorgehen können.

Fehlende oder mangelhafte Datenschutzerklärungen

Nach Art. 13 DSGVO müssen Verantwortliche Betroffene zum Zeitpunkt der Datenerhebung umfassend informieren, also über den Zweck der Verarbeitung, die Speicherdauer und die Empfänger der Daten. In der Praxis fehlen solche Informationen bei Maklern häufig ganz oder sind so allgemein gehalten, dass sie keine echte Transparenz schaffen.

Wer beim Besichtigungstermin ein Formular ausfüllt, ohne eine Datenschutzerklärung erhalten zu haben, kann dies als Verstoß gegen die Informationspflicht werten. Das gibt keine automatische Handhabe, aber es ist ein Anhaltspunkt dafür, dass das Maklerbüro seinen Datenschutzpflichten insgesamt weniger sorgfältig nachkommt.

Tracking auf Immobilienportalen und Maklerwebsites

Immer mehr Makler nutzen digitale Marketingwerkzeuge auf ihren Websites. Dazu gehören Analyse-Tools, Retargeting-Pixel und Conversion-Tracking. Besonders das sogenannte Meta Pixel bei DSGVO-Compliance ist in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Datenschutzverfahren geworden, weil dabei ohne ausreichende Rechtsgrundlage Nutzerdaten an Dritte übertragen werden können. Kaufinteressenten, die eine Maklerwebsite besuchen und dabei getrackt werden, haben möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, wenn die Datenerhebung rechtswidrig erfolgte.

Welche Rechte Käufer gegenüber Maklern haben

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

Kaufinteressenten und Käufer haben das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten ein Makler über sie gespeichert hat. Der Auskunftsanspruch umfasst nicht nur die gespeicherten Daten selbst, sondern auch Informationen über deren Herkunft, den Verarbeitungszweck und etwaige Empfänger. Der Makler muss innerhalb von einem Monat antworten.

In der Praxis empfiehlt es sich, eine Auskunftsanfrage schriftlich und per E-Mail zu stellen, damit ein Nachweis vorhanden ist. Reagiert der Makler nicht oder unvollständig, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde eingereicht werden.

Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO

Wer als Kaufinteressent keine Wohnung erworben hat oder das Maklerverhältnis anderweitig beendet wurde, kann die Löschung der eigenen Daten verlangen, sofern kein berechtigter Grund zur weiteren Speicherung besteht. Handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten können einer sofortigen Löschung entgegenstehen, aber sobald diese Fristen abgelaufen sind, besteht ein durchsetzbares Löschrecht.

Makler dürfen Daten nicht unbegrenzt vorhalten, nur weil künftig einmal ein passendes Objekt auftauchen könnte. Für eine solche Vorratsspeicherung brauchen sie eine aktive Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann.

Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO

Verarbeitet ein Makler Daten auf der Grundlage eines berechtigten Interesses, können Betroffene der Verarbeitung widersprechen. Der Makler muss dann nachweisen, dass seine Interessen die Interessen des Betroffenen überwiegen. Gelingt ihm das nicht, muss er die Verarbeitung einstellen.

Dieses Recht ist besonders relevant bei Werbezwecken oder der Aufnahme in Interessentendatenbanken, die ohne aktive Einwilligung geführt werden.

So setzen Käufer ihre Datenschutzrechte durch

Schriftliche Anfragen dokumentieren

Alle Datenschutzanfragen sollten schriftlich gestellt werden, am besten per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben. So entsteht ein klarer Nachweis, dass und wann die Anfrage gestellt wurde. Reagiert der Makler nicht binnen der gesetzlichen Frist von einem Monat, liegt ein Verstoß vor.

Folgende Punkte sollte eine Auskunftsanfrage enthalten: vollständiger Name und Kontaktdaten, Bitte um vollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO, und, falls gewünscht, die gleichzeitige Anforderung einer Kopie der gespeicherten Daten.

Beschwerden bei Datenschutzbehörden

Jede Datenschutzverletzung kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Die Behörden sind gesetzlich verpflichtet, Beschwerden zu prüfen. Eine Beschwerde kostet nichts und kann auch dann sinnvoll sein, wenn zunächst kein direkter Schaden entstanden ist, da Aufsichtsbehörden Muster erkennen und systemische Verstöße aufdecken können.

Beschwerden helfen auch dann, wenn Betroffene selbst keine Klage anstreben. Die Behörde kann selbstständig tätig werden und Bußgelder verhängen.

Schadensersatz bei nachgewiesenen Verstößen

Art. 82 DSGVO gibt Betroffenen das Recht auf Schadensersatz, wenn ein Verstoß gegen die DSGVO zu einem materiellen oder immateriellen Schaden geführt hat. Gerichte erkennen immateriellen Schaden inzwischen auch bei einem bloßen Kontrollverlust über die eigenen Daten an, also ohne dass ein greifbarer finanzieller Schaden entstanden sein muss.

Wer den Verdacht hat, dass ein Makler seine Daten rechtswidrig verarbeitet oder weitergegeben hat, sollte dies rechtlich prüfen lassen. Die Hürden für Schadensersatzklagen nach der DSGVO sind gesunken, und Gerichte werden in diesem Bereich zunehmend aktiv.

Praktische Hinweise für Kaufinteressenten

Wer eine Eigentumswohnung sucht, sollte schon beim ersten Kontakt mit einem Makler auf einige Punkte achten:

  • Datenschutzerklärung anfordern, bevor persönliche Daten übergeben werden. Liegt keine vor, ist das ein erstes Warnsignal.
  • Nur so viele Daten preisgeben, wie für den jeweiligen Schritt tatsächlich notwendig sind. Einkommensnachweise gehören beispielsweise erst in eine spätere Phase des Kaufprozesses.
  • Einwilligungen für Werbezwecke oder die Aufnahme in Interessentenlisten aktiv ablehnen oder widerrufen, wenn sie nicht benötigt werden.
  • Bei Online-Formularen auf Maklerwebsites prüfen, ob eine Cookie-Einwilligung eingeholt wird und ob ein transparentes Impressum vorhanden ist.

Ein bewusster Umgang mit den eigenen Daten schützt nicht nur die Privatsphäre, sondern stärkt auch die eigene Verhandlungsposition. Wer von Anfang an klar kommuniziert, welche Datennutzung er akzeptiert, signalisiert einem Makler, dass er seine Rechte kennt.

Häufig gestellte Fragen

Welche Daten darf ein Makler beim Wohnungskauf verlangen?

Ein Makler darf nur solche Daten erheben, die für den jeweiligen Verarbeitungszweck erforderlich sind. Im frühen Stadium eines Kaufprozesses sind das in der Regel Name, Kontaktdaten und allgemeine Angaben zur Kaufabsicht. Detaillierte Finanzierungsunterlagen sind erst dann legitim, wenn ein konkretes Kaufinteresse besteht und der Makler diese Informationen zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit benötigt.

Was kann getan werden, wenn ein Makler Daten ohne Einwilligung weitergibt?

Betroffene können zunächst schriftlich Auskunft verlangen, an wen die Daten weitergegeben wurden. Anschließend kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde eingereicht werden. Wenn ein nachweisbarer Schaden entstanden ist, also etwa unerwünschte Kontaktaufnahmen durch Dritte, kommt auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO in Betracht.

Wie lange darf ein Makler Käuferdaten speichern?

Es gibt keine einheitliche gesetzliche Frist. Als Orientierung gilt: Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es der ursprüngliche Zweck erfordert. Ist die Vermittlung abgeschlossen oder gescheitert, entfällt in der Regel die Grundlage für weitere Speicherung, sofern keine handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten greifen. Auf Anfrage muss der Makler mitteilen, wie lange er Daten aufbewahrt und auf welcher Grundlage.

Über Andreas Kirchner 541 Artikel
Andreas Kirchner ist Herausgeber des Magazins ratgeber-eigentumswohnungen.de. Auf unserer Seite stellen wir Ihnen interessante Ratgeber rund um das Thema Immobilien, insbesondere Eigentumswohnungen, ausgiebig vor. Alles was Sie rund um die Eigentumswohnung wissen sollten erfahren Sie bei uns.