Wohngeld und Wirtschaftsplan verstehen

Wohngeld und Wirtschaftsplan verstehen

Ein Wohnungseigentümer ist auch Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft, welche für das Gemeinschaftseigentum zuständig ist. Zu den Verwaltungskosten des Gemeinschaftsguts muss jeder Eigentümer einen Beitrag leisten. Dieses monatliche Hausgeld oder Wohngeld jedes Wohnungseigentümers sowie alle Pflichten, Lasten und Fälligkeiten scheinen im jeweiligen Wirtschaftsplan der Wohngemeinschaft auf. Wohngeld und Wirtschaftsplan gelten für die jeweilige Wirtschaftsperiode.

Der Wirtschaftsplan

Laut Gesetz gehört es zu den Maßnahmen ordnungsgemäßer Hausverwaltung, jedes Jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dazu dienen unter anderem die letzten Jahresabrechnungen, welche der Verwalter erstellt. Ein derartiger Wirtschaftsplan stellt eine Prognose über die im Folgejahr voraussichtlich für die Wohngemeinschaft entstehenden Kosten dar. Unter diese Kosten fallen regelmäßig anfallende Gebühren, wie etwa für Müllabfuhr, Straßenreinigung, Energiekosten, eine gemeinsame Hausantenne oder der Hausmeisterlohn, aber auch voraussichtliche Zusatzkosten. Diese Zusatzkosten können beispielsweise durch anstehende Reparaturen und Renovierungen oder Wohngeldausfälle entstehen.

Funktion des Wirtschaftsplans

Jeder Wirtschaftsplan ist also eine Schätzung der Aufwendungen für das kommende Jahr, welche als Basis für die Berechnung des Hausgelds dient. Von diesen Gesamtkosten leitet sich über einen Kostenverteilungsschlüssel die jeweilige Höhe des Hausgelds ab. Der jeweilige Schlüssel ist der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu entnehmen. Die errechneten auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beträge sind ebenfalls als Einzelwirtschaftsplan auszuweisen und im Einzelnen zu bearbeiten. Das monatliche Wohngeld und Wirtschaftsplan haben daher einen unmittelbaren Zusammenhang.

Rolle des Verwalters

Der Wirtschaftsplan einer Hausgemeinschaft benötigt einen Mehrheitsbeschluss in der Wohnungseigentümerversammlung. Diesen Wirtschaftsplan für jedes Kalenderjahr erstellt laut Gesetz der Hausverwalter, da dies zu den Aufgaben der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört. Es bedarf dazu keiner Aufforderung durch die Wohnungseigentümer oder eines Beschlusses der Eigentümerversammlung. Unterlässt ein Verwalter diese Aufgabe, kann jeder Wohnungseigentümer die Anfertigung eines Wirtschaftsplans gerichtlich erzwingen.

Nach Ablauf eines Kalenderjahres muss der Verwalter alle konkret angefallenen Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahrs in der Jahresabrechnung erfassen. Dies ist die Grundlage dafür, die Hausgeldbeiträge für jeden einzelnen Eigentümer zu verrechnen. Der Wirtschaftsplan gilt nur für jenes Kalenderjahr, für welches er erstellt wurde. Es ist jedoch auch möglich, den Wirtschaftsplan über das Kalenderjahr hinaus gelten zu lassen, sollte es im Folgejahr keine wesentlichen Änderungen geben. Wohngeld und Wirtschaftsplan werden durch einen Mehrheitsbeschluss in der Wohnungseigentümerversammlung genehmigt.

Hausgeld und Wohngeld

Vielfach kommt der Begriff Wohngeld einfach als Synonym für Hausgeld vor. Jedoch rechtlich gesehen gibt es starke Unterschiede. Das Hausgeld bezeichnet die anteilsmäßigen Beiträge von Wohnungsbesitzern für die anfallenden Kosten innerhalb der Wohngemeinschaft. Das Wohngeld ist nach dem Wohngeldgesetz eine staatliche Zuschussleistung zu den Wohnungskosten für Bürger mit geringem Einkommen.

Hausgeld der Wohnungsbesitzer

Das Hausgeld, oft ebenfalls als Wohngeld bezeichnet, hat der Wohnungseigentümer verpflichtend monatlich im Voraus an den Verwalter zu zahlen. Ist ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung des Wohngelds in Verzug, ist die Liquidität der Wohngemeinschaft gefährdet. Daher kann im Extremfall dem Wohnungseigentümer durch das Gericht das Wohnungseigentum entzogen werden.

Staatliches Wohngeld

Wohngeld kommt Mietern als staatlicher Zuschuss zur Miete zugute oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümer einer Wohnung. Seit über 55 Jahren hilft das Wohngeld Bürgerinnen und bei ihren Wohnkosten. Die Berechtigten haben darauf sogar einen Rechtsanspruch. Die Höhe des Wohngeldanspruchs hängt von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der Miete oder der Belastung ab.

Das staatliche Wohngeld als Fördermittel erhalten nur jene Berechtigten, die keine Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und jene bei Erwerbsminderung) beziehen. Die Begründung ist, dass diese Leistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigen.

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