Befristeter Wohnungsmietvertrag

Befristeter Wohnungsmietvertrag

Ein befristeter Wohnungsmietvertrag legt Beginn und Ende der Mietsituation bereits fest im Vorhinein im Vertrag fest. Mieter und Vermieter können einen derartigen Vertrag während dessen Laufzeit nicht kündigen. Es gibt allerdings die einzige Ausnahme der fristlosen Kündigung eines derartigen Vertrages. Ein derartiger befristeter Mietvertrag oder Zeitmietvertrag muss auf alle Fälle schriftlich vorliegen und einen vereinbarten Befristungsgrund enthalten. Liegt dieser Grund bei Vertragsablauf vor, muss der Mieter ausziehen.

Befristeter Wohnungsmietvertrag und Rechtslage

Befristete Wohnungsmietverträge oder Zeitmietverträge gelten nur in schriftlicher Form und mit einer Begründung für die Frist. Diese Mitteilung des Befristungsgrundes und die Vertragsgültigkeit müssen klar und konkret ausgewiesen sein. Mündlich geschlossene Mietverträge gelten automatisch als unbefristete Wohnungsmietverträge. Wenn im Vertrag keine Begründung für eine Befristung festgehalten ist, gilt dieser Vertrag ebenfalls als unbefristet. Weiters ist eine Befristung wirkungslos, sollte der Vermieter erst nach der Unterschrift unter den Mietvertrag erklären, dass das Mietverhältnis befristet ist. Ungültig sind auch nachträgliche Änderungen der im Vertrag festgehaltenen Begründungen. Der Grund einer Befristung kann direkt in den Mietvertrag stehen oder als Zusatz zum Mietvertrag festgehalten sein. Ein konkretes Datum für das Ende des Mietverhältnisses sollte ebenfalls im Vertrag stehen.

Befristungsgründe

Die in einem Zeitmietvertrag angegebenen Gründe können beispielsweise die Eigennutzung der Wohnung durch den Vermieter oder umfangreiche Umbaumaßnahmen sein. Der Vermieter möchte die Wohnung beziehungsweise das Haus abreißen oder grundlegend umbauen lassen. Wenn der vereinbarte Befristungsgrund bei Vertragsende auch gegeben ist, muss der Mieter in jedem Fall ausziehen.

Es kann allerdings die Möglichkeit bestehen, dass der Grund der Befristung nicht mehr vorliegt oder erst später eintritt. Experten raten Mietern daher, sich mindestens vier Monate vor Ablauf des befristeten Vertrags zu erkundigen, ob die Befristung überhaupt wirksam ist. Sollte der Befristungsgrund erst später eintreten als geplant, kann der Mieter verlangen, dass der Vertrag für diesen Zeitraum weiterläuft. Sollte der Grund für die Befristung völlig weggefallen sein, kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

Staffelmietvertrag

Der sogenannte Staffelmietvertrag mit zunehmenden Mieterhöhungen entsteht zunächst als befristeter Mietvertrag. Neben der Anfangsmiete scheint als Vertragsinhalt auch die jährliche Mietsteigerung auf. Ein Staffelmietvertag muss auf alle Fälle entweder den jährlichen Erhöhungsbetrag der Wohnungsmiete oder die jeweilige Endsumme enthalten.

Über Andreas Kirchner 455 Artikel
Andreas Kirchner ist Herausgeber des Magazins ratgeber-eigentumswohnungen.de. Auf unserer Seite stellen wir Ihnen interessante Ratgeber rund um das Thema Immobilien, insbesondere Eigentumswohnungen, ausgiebig vor. Alles was Sie rund um die Eigentumswohnung wissen sollten erfahren Sie bei uns.