Laut Rechtslage in Deutschland bedürfen bauliche Veränderungen an einer Wohnanlage grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Das gilt besonders in jenen Fällen, wenn die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Um- oder Ausbau betroffen ist. Dazu zählen auch bauliche Veränderungen, welche das optische Gesamtbild einer Wohnanlage stark beeinflussen. Ausgenommen sind bauliche Maßnahmen zur Instandhaltung und Erneuerung, welche den Gebrauchswert der Wohnungen erhöhen, jedoch keine Auswirkungen auf das bauliche Gesamtbild des Gebäudes haben. Stets geduldete Veränderungen sind modernisierende Instandsetzungen oder das Ausbessern von Baumängeln.
Veränderung des Gesamtbilds
Eine starke optische Veränderung des Gesamtbilds einer Wohnanlage kann schon die Errichtung einer Parabolantenne auf dem Hausdach sein. Auch die Anbringung einer privaten Antenne auf einem Balkon einer Eigentumswohnung, an einer Hauswand oder auf dem Hausdach fällt unter die Definition einer baulichen Veränderung. Das bedeutet, dass alle Wohnungseigentümer in der Wohnanlage dieser baulichen Veränderung zustimmen müssen. Stimmt nur eine Person dagegen, kann diese bauliche Veränderung nicht durchgeführt werden.
Einfache Mehrheit entscheidet
Bauliche Maßnahmen, welche eine Wohnanlage in ihrer Gesamtheit nicht stark optisch verändern, sind Reparaturen, Erneuerungen, Verschönerungen oder Modernisierungsmaßnahmen. Maßnahmen, die langfristig den Verbrauch von Wasser oder Energie verringern sollen, sind ebenfalls Teil einer Modernisierung. Ein Beispiel für modernisierende Erneuerung wäre, bestehende Balkonbrüstungen aus Holz durch Stahlelemente zu ersetzen. Damit wird der Gebrauchswert der Wohnungen erhöht, ohne die Anlage optisch erheblich zu beeinträchtigen. Hier genügt eine einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer, die sich in einer Abstimmung für eine derartige Maßnahme ausspricht.
Jedoch kann ein Wohnungsbesitzer nicht einfach seinen Balkon in einen verglasten Wintergarten umwandeln. Dazu müsste er vorher die Genehmigung der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft einholen, da es sich um eine stark optisch verändernde bauliche Maßnahme handelt.
Stets geduldete bauliche Veränderung
Neben den Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung einer Wohnanlage sind auch modernisierende Instandhaltung- und Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb einer einzelnen Eigentumswohnung stets geduldet. Ein Wanddurchbruch, um zwei Wohnungen miteinander zu verbinden, fällt unter gewissen Umständen ebenfalls in diese Kategorie. Es muss allerdings vorher sichergestellt sein, dass das Herausreißen einer tragenden Wand keinen wesentlichen Eingriff in die konstruktive Stabilität des Bauwerks oder dessen Brandsicherheit darstellt.