Wer zahlt bei einer Eigentumswohnung neue Fenster, Türen und Dachfenster?

Einige Teile Ihrer Eigentumswohnung gehören zum Gemeinschaftseigentum, andere wiederum zum Sondereigentum.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie dies bei Fenster, Türen und Dachfenstern geregelt ist.

Wer zahlt die Türen?

Hier gilt es zunächst einmal, zu unterscheiden, um welche Art Tür es sich handelt. Es gibt diesbezüglich zwei Möglichkeiten:

  1. Zimmertüren innerhalb der Wohnung
  2. Wohnungseingangstüren

Was gilt bezüglich der Wohnungseingangstür?

Hinsichtlich der Wohnungseingangstüren gilt, dass diese dem Gemeinschaftseigentum unterliegen, und zwar auch dann, wenn vertraglich ein Sondereigentum vereinbart wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit seinem Urteil zum Aktenzeichen V ZR 212/12 am 25.10.2013 entschieden.

Ob sich die Wohnungseingangstüren an der Außenseite, also in der Fassade, oder innerhalb des Hauses befinden, spielt hierbei keine Rolle.

Hieraus ergibt sich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft für alle Kosten aufkommt, die im Bezug auf die Wohnungseingangstüren entstehen. Hierzu gehören beispielsweise Reparaturkosten oder Kosten für die Neuanschaffung. Gleichzeitig können alle Eigentümer gemeinsam darüber entscheiden, welche Wohnungstüren eingebaut und wie diese gestaltet werden.

Übrigens gehört auch eine Balkontür zum Gemeinschaftseigentum.

Was gilt hinsichtlich der Zimmertüren?

Alle Türen, die sich innerhalb der Wohnung befinden, gehören zum Sondereigentum und sind somit Sache des jeweiligen Eigentümers. Dies bedeutet, dass Sie selbst entscheiden können, welche Türen Sie innerhalb Ihrer Wohnung einbauen. Auch für sämtliche Reparatur- und Instandhaltungskosten müssen Sie selbst aufkommen.

Wer zahlt die Fenster?

Auch zur Frage, wem die Fenster zuzuordnen sind, hat der Bundesgerichtshof bereits geurteilt, und zwar am 02.03.2012 im Verfahren zum Aktenzeichen V ZR 174/11.

Demnach gehören auch die Fenster zum Gemeinschaftseigentum, sodass alle Eigentümer gemeinschaftlich für sämtliche Kosten aufkommen. Gleiches gilt für die Fensterrahmen.

Es besteht zwar die Möglichkeit, im Rahmen einer Teilungserklärung bei einer Eigentümerversammlung zu beschließen, dass die Fenster zum Sondereigentum übergehen, jedoch erweist sich dies unter Umständen als wenig sinnvoll. Schließlich bestimmen die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich über die Gestaltung der Fassade. Wenn nun jeder Eigentümer selbst seine Fenster austauscht, kann dies zum einen zum Schaden an der Fassade führen und zum anderen das Bild des Wohnhauses zerstören.

Hinsichtlich der Dachfenster gilt dasselbe Prinzip.

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Andreas Kirchner ist Herausgeber des Magazins ratgeber-eigentumswohnungen.de. Auf unserer Seite stellen wir Ihnen interessante Ratgeber rund um das Thema Immobilien, insbesondere Eigentumswohnungen, ausgiebig vor. Alles was Sie rund um die Eigentumswohnung wissen sollten erfahren Sie bei uns.