Stockwerkseigentum

Stockwerkseigentum

Das Eigentum von Wohnraum kann auch bedeuten, dass es um mehr als nur eine Wohnung geht. Wenn diese Wohnungen in ein und demselben Geschoss eines Gebäudes liegen, spricht man von Stockwerkseigentum. Wie bei jedem Eigentumsrecht an Wohnraum in Deutschland und Österreich üblich, muss auch das Stockwerkseigentum im Grundbuch eingetragen sein. Dieses Stockwerkseigentum nach dem gegenwärtig geltenden Wohnrecht gibt es auch in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, wo eher die Schreibweise Stockwerkeigentum vorkommt. Das verbücherte Eigentum an einem vollständigen Stockwerk in einem Gebäude fällt daher ebenfalls unter Wohnraum im Sinne des aktuellen Wohnungseigentumsgesetzes. Dies unterscheidet sich also vom altrechtlichen Stockwerkeigentum, welches in den genannten Ländern keinen Stellenwert mehr hat.

Wohnungseigentum

In Deutschland haben moderne gesetzliche Regelungen zum Wohnungseigentum das altrechtliche Stockwerkseigentum abgelöst. Altes Eigentumsrecht an Stockwerken ist bestehen geblieben, jedoch kann kein neues Stockwerkseigentum mehr begründet werden. Stattdessen kommen für Stockwerkseigentum die Regelung für das Wohnungseigentum sowie die Grundsätze des Nachbarrechtes zur Geltung. Dies bedeutet in der Praxis einen Kompromiss zwischen Alleineigentum und Kollektiveigentum, wie etwa im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

In Österreich gilt ebenfalls, dass bestehendes Stockwerkeigentum noch gültig ist, ein neues jedoch nicht mehr begründet werden kann. Stattdessen gibt es das Miteigentum nach Quoten an einer Liegenschaft und das alleinige Benutzungsrecht der Miteigentümer beim Wohnungseigentum. Bestimmte Eigentums-Sonderrechte der Wohnungseigentümer sind auch bei Stockwerkeigentum sinngemäß anwendbar.

Wohnungseigentümergemeinschaft

In Deutschland ist es seit 2007 möglich, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls teilrechtsfähig und parteifähig ist und Verträge selbsttätig und in eigenem Namen abschließen kann. Daher kann auch Stockwerkseigentum beziehungsweise das Miteigentum zu Wohnzwecken über eine Wohnungseigentümergemeinschaft laufen. Das kann beispielsweise Mietern mit geringerer Finanzkraft dabei unterstützen, Wohnungseigentum dauerhaft oder auf Zeit zu erwerben.

Die Eigentümer und Miteigentümer bei Stockwerkseigentum müssen als Eintragung am Grundbuchblatt aufscheinen. Die Grundbücher liegen beim lokal ansässigen Amtsgericht beziehungsweise Grundbuchamt auf. Alle Kaufinteressenten können das zum Stockwerk beziehungsweise zur Wohnung gehörende Grundbuch einsehen, wenn eine Genehmigung oder Vollmacht der Wohnungseigentümer vorliegt.

Über Andreas Kirchner 457 Artikel
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