Wie muss das Abstimmungsergebnis bei einer Eigentümerversammlung verkündet und dokumentiert wer­den?

Wie muss das Abstimmungsergebnis bei einer Eigentümerversammlung verkündet und dokumentiert wer­den?

Alle Eigentümerversammlung dient dazu, dass Wohnungseigentümer gemeinsam über das Gemeinschaftseigentum betreffende Maßnahmen entscheiden. Diese Versammlung muss laut Gesetz mindestens einmal im Jahr unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Jeder Eigentümer kann in dieser Versammlung abstimmen. Der Gesetzgeber legt auch fest, dass jedes Abstimmungsergebnis bei einer Eigentümerversammlung auf bestimmte Weise verkündet und dokumentiert werden muss.

Das Stimmrecht

Die Abstimmung bei einer Eigentümergemeinschaft beruht meist auf dem sogenannten Kopfprinzip. Das bedeutet, jeder Eigentümer in der Eigentümerversammlung hat nur eine Stimme, auch Eigentümer von mehreren Wohnungen. Sollte eine Wohnung mehreren Eigentümern gehören, haben diese ebenfalls nur eine Stimme. Wohnungseigentümer, die nicht persönlich anwesend sein können, dürfen sich über eine schriftliche Erklärung vertreten lassen.

Beschlussfähigkeit in der Versammlung

Die Eigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile an der Wohngemeinschaft vertreten. Abweichende Regelungen sind im Rahmen der Gemeinschaftsordnung möglich. Sollte keine Beschlussfähigkeit vorliegen, muss eine Eventualversammlung oder Wiederholungsversammlung einberufen werden.

Einfache Mehrheit

Für die meisten Beschlüsse genügt eine einfache Mehrheit der Stimmen in der Eigentümerversammlung. Für bestimmte Angelegenheiten muss allerdings laut Gesetzgeber die doppelt qualifizierte Mehrheit bestehen. Die absolute Mehrheit ist beispielsweise erforderlich, wenn über bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sowie über die Entziehung des Wohneigentums beschlossen werden soll.

Das Abstimmungsverfahren

Die Versammlungsleitung muss vor jeder Abstimmung die Beschlussfähigkeit prüfen. Diese kann beispielsweise nicht gegeben sein, wenn einige den Raum verlassen und dann nicht mehr genügend stimmberechtigte Eigentümer anwesend sind. Einzelne Eigentümer können auch vom Stimmrechts ausgeschlossen sein, wenn sie selbst Gegenstand einer Abstimmung sind. Besteht die Beschlussfähigkeit nicht, kann nicht abgestimmt werden.

Wenn Beschlussfähigkeit besteht, liest der Versammlungsleiter den Beschlussantrag vor und ersucht die Anwesenden um die Abgabe ihrer Stimmen. Die Abstimmung erfolgt üblicherweise durch Handheben. Die Geschäftsordnung kann allerdings auch andere Formen der Abstimmung festlegen.

Das Abstimmungsergebnis

Der Versammlungsleiter zählt dann die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen und auch die Zahl der Stimmenthaltungen. Diese werden jedoch nicht mit berücksichtigt, es zählen alleine die Ja- und Nein-Stimmen. Überwiegen die Ja-Stimmen, ist der Beschlussantrag angenommen. Der Versammlungsleiter verkündet daraufhin das Ergebnis der Abstimmung und ob der jeweilige Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

Der Verlauf jeder Abstimmung und dessen Ergebnis muss auch in einem schriftlichen Sitzungsprotokoll festgehalten werden. Eine Kopie dieses Protokolls der Eigentümerversammlung wird allen Wohnungseigentümern einer Wohngemeinschaft per Post zugestellt. So können auch bei der Sitzung abwesende Wohnungseigentümer den Ablauf der Versammlung und das Ergebnis aller Beschlüsse nachvollziehen.

Über Andreas Kirchner 457 Artikel
Andreas Kirchner ist Herausgeber des Magazins ratgeber-eigentumswohnungen.de. Auf unserer Seite stellen wir Ihnen interessante Ratgeber rund um das Thema Immobilien, insbesondere Eigentumswohnungen, ausgiebig vor. Alles was Sie rund um die Eigentumswohnung wissen sollten erfahren Sie bei uns.