Wer darf eine Parabolantenne bei einer Eigentumswohnung anbringen?

Wer darf eine Parabolantenne bei einer Eigentumswohnung anbringen?

Grundsätzlich besagt die Rechtslage in Deutschland, dass die Zustimmung aller Wohnungseigentümer für baulichen Veränderungen an einer Eigentumswohnanlage notwendig sind. Das gilt besonders in jenen Fällen, wenn die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Um- oder Ausbau betroffen ist. Ausgenommen sind nur Reparaturen oder Erneuerungen innerhalb einer Eigentumswohnung, welche keine Auswirkungen auf das bauliche Gesamtbild des Gebäudes haben.

Anders ausgedrückt, ein einzelner Wohnungsbesitzer kann jederzeit eine neue Badewanne anschaffen. Jedoch kann dieser Wohnungsbesitzer nicht so ohne weiteres seinen Balkon in einen verglasten Wintergarten umwandeln. Dazu müsste er vorher die Genehmigung der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft, beispielsweise im Rahmen einer Sitzung, einholen.

Störend für das Gesamtbild

Eine riesige Parabolantenne oder Satellitenschüssel am Balkongeländer kann auch durchaus störend auf das Gesamtbild der gesamten Wohnanlage wirken. Daher dürfen diese nicht so ohne weiteres an einer Eigentumswohnanlage angebracht werden. Allerdings gibt es Einzelabwägungen im Streitfall und keine generelle allgemein gültige Regelung. Vor Gericht wird meist zugunsten der Wohngemeinschaft als zugunsten des Informationsinteresses eines einzelnen Wohnungsbesitzers entschieden. Es gibt jedoch kein generelles Verbot von Parabolantennen. Derartiges kann auch ein Mehrheitsbeschluss aller Wohnungseigentümer nicht anordnen. Anders ausgedrückt, die Wohnungsgemeinschaft kann einem Mieter nicht generell das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon untersagen. Die Gemeinschaft kann jedoch beschließen, einen Antrag auf Beseitigung der Satellitenschüssel beziehungsweise eine Einzelabwägung vom Amtsgericht prüfen zu lassen.

Ausnahme Auslandsprogramme

Im Rahmen der Einzelabwägungen gibt ein grundrechtlich geschütztes Interesse eines Mieters oder Wohnungseigentümers an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen. Im Fall von Parabolantennen ist dieses Interesse besonders bei ausländischen Mietern zu berücksichtigen. Diese haben ein Recht auf Auslandsprogramme, was auch Einzeleigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen können. Dieses Recht gilt sogar in jenem Fall, wenn der Wohnungsbesitzer nicht selbst dort wohnt, sondern an einen ausländischen Mieter vermietet hat. Dieser Mieter oder der Wohnungsbesitzer kann also diese Rechtsposition gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen und sogar gerichtlich einklagen.

Anderweitige Möglichkeiten

Im Streitfall Parabolantenne spielt es auch eine Rolle, ob der betreffende Mieter andere, gleichwertige Möglichkeiten der Informationsgewinnung wie Kabelanschluss oder Internet hätte. Die Auffassung der deutschen Verfassungsrichter lautet, dass einem Mieter gegebenenfalls ein Kabelanschluss zum Programmempfang genügt. Ein ausländischer Mieter hat auch keinen Anspruch auf bestmöglichen Empfang eines Senders in der jeweiligen Muttersprache.

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