Die Versicherungspflicht des Wohnungseigentümers

Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt eine Feuerversicherung sowie eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zwingend vor (§21 Absatz 5 WEG). Das bedeutet auch, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer von den anderen den Abschluss solcher Versicherungen verlangen kann. Auch Banken und Versicherungen fordern, bei Finanzierung, zumindest den Nachweis einer ordnungsgemäßen Feuerversicherung. Wie sich ein Eigentümer versichert, steht ihm frei, empfehlenswert sind sogenannte Wohngebäudeversicherungen.

Banken und Versicherungen bieten mit der Wohngebäudeversicherung ein Paket aus mehreren Versicherungen an. Diese Police wird zwar im WEG nicht erwähnt, gleichwohl ist der Abschluss einer Gebäudeversicherung mit Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Hagelversicherung sinnvoll: Wohnungseigentümer sind unter anderem gegen Brand, Blitzschlag, Explosion und Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Aufräumen, gegen Anprall und Absturz von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen, versichert. Für die Feuerversicherung wird ein Brand als Feuer definiert, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder das diesen bestimmungsgemäßen Herd (Ofen, Heizbrenner, Kerze) verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Mitversichert sind auch die Folgen von Brandschäden, wie Rauch-, Ruß- und Löschwasserschäden. Überspannungschäden bei Blitzschlag sind bei einigen Versicherern abgedeckt, andere berechnen Extraprämien.

Glasversicherung und Bruchrisiko

Leitungswasserschäden sind die häufigsten Schadensfälle. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung und der Heizung sowie den damit verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Versichert sind Schäden durch Undichtigkeiten am Rohrsystem, Rohrbruch, Frost oder Korrosion. Eingeschlossen ist auch der geplatze Schlauch der Spül- oder Waschmaschine. Nicht versichert sind Schäden durch Regenwasser. Ab Windstärke 8 greift in der Regel die Sturm- und Hagelversicherung, die dann Schäden am Dach oder durch entwurzelte Bäume ersetzt. Versichert sind das Haus und die damit fest verbundenen Teile, Garagen und Nebengebäude sollten im Vertrag mit aufgeführt sein. Im Schadenfall zahlt der Versicherer die vollen Reparaturkosten, gegebenenfalls den Wiederaufbau.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung steht für Haftpflichtansprüche ein, die sich an die Eigentümergemeinschaft richten, sie deckt aber keine Schäden am Haus ab. Eigentümer, die einen Öltank besitzen, sollten eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung haben. Sie leistet dann, wenn es Undichtigkeiten im Heizöltank oder in einer der Leitungen gegeben hat und Öl ausgelaufen ist, das möglicherweise Grundwasser und Boden verseucht hat. Glasversicherungen sind nur empfehlenswert bei hohem Bruchrisiko, wie in Ladenpassagen. Hausgemeinschaften können durch die Teilungserklärung den Versicherungsabschluß vorschreiben.

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