Darf man auf dem eigenen Balkon grillen?

Darf man auf dem eigenen Balkon grillen?

Im Wohnungseigentumsgesetz ist zwar festgelegt, dass alle Wohnungseigentümer das Recht haben, über ihr Eigentum alleine zu verfügen. Eigentümer können diese Wohnungen selbst bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Die genannten Rechte von Dritten sind jene der Wohngemeinschaft, denn alle Wohnungseigentümer sind zugleich auch Teil einer Wohngemeinschaft und haben gewisse Rechten und Pflichten. In einer Wohngemeinschaft unterscheidet man zwischen Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum. Für die Nutzung von Sondereigentum gelten andere Regeln als für die Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Darüber hinaus sind im jeweiligen Fall die Gemeinschaftsordnung und die Hausordnung zu beachten. Die Frage, ob man auf dem eigenen Balkon grillen darf, lässt sich also nur durch die Betrachtung all dieser Regelungen klären.

Sonder- und Gemeinschaftseigentum

In der sogenannten Teilungserklärung im Grundbuch ist genau festgelegt, was zum Sonder- und was zum Gemeinschaftseigentum gehört. Das Sondereigentum dient ausschließlich dem Bewohner und Wohnungsbesitzer, die Eigentumswohnung und alle dazu gehörenden Teile sind also Sondereigentum. Das Gemeinschaftseigentum hingegen dient der gemeinsamen Nutzung aller in einer Wohngemeinschaft. Dazu gehören zum Beispiel das Grundstück und einzelne Gebäudeteile, Fenster und Balkone, das Treppenhaus, Aufzüge, Zuwege und Wasserleitungen sowie Garten- und Parkanlagen, wenn diese Teil der Wohnanlage sind. Da Balkone also unter das Gemeinschaftseigentum fallen, können diese nicht ohne Zustimmung der Wohngemeinschaft baulich umgestaltet werden. Die Nutzung eines Balkons fällt jedoch unter das uneingeschränkte Recht des Sondereigentums.

Gemeinschaftsordnung und Hausordnung

Neben den Regelungen in der Teilungserklärung regelt die Gemeinschaftsordnung das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Die Eigentümer in einer Wohnanlage sind auch an dessen spezifische Gemeinschaftsordnung gebunden. Grundsätzlich kann der Inhalt einer Gemeinschaftsordnung frei gestaltet sein. Bestimmte Vorschriften müssen darin laut Gesetz jedoch verpflichtend festgehalten sein.

Die Hausordnung regelt den Alltag in einer Wohnanlage für alle Bewohner. Eine Hausordnung ist laut Wohneigentumsgesetzes zwingend für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich. Ist in der Hausordnung explizit festgehalten, dass Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse verboten ist, dann müssen sich alle Eigentümer einer Wohnanlage daran halten. Grillen kann aufgrund der Belastung der Mitbewohner durch Rauch, Ruß oder dichten Qualm verboten werden. Dazu kommen Brandschutzbedenken, da Funkenflug von einem Holzkohlegrill leicht das Dach oder den Balkon des Nachbarn in Brand stecken können.

Grillen am Balkon

Die Frage, ob man auf dem eigenen Balkon grillen darf, lässt sich nicht generell mit Ja oder Nein beantworten. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Grillen auf den Balkon erlaubt ist. Allerdings jedoch mit Einschränkungen. Grillen darf weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung oder in der Hausordnung explizit untersagt sein. Die Nachbarn dürfen sich ebenfalls nicht durch aufsteigenden Rauch und Qualm belästigt fühlen. Auch wenn Grillen auf dem Balkon ausdrücklich gestattet sein sollte, ist anzuraten, Rücksicht zu nehmen und die Nachbarn vorher zu informieren. Für Grillen am Balkon sollte man auch zum Gas- oder Elektrogrill wechseln, da sie weniger Rauch produzieren.

Unterschiedliche Urteile

Es gibt auch unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern und unterschiedliche Gerichtsurteile in einzelnen Fällen. Im Zweifelsfall sollte man sich über die geltenden Regelungen im jeweiligen Bundesland informieren.

In Bayern wurde vom Gericht entschieden, dass das Grillen auf den Balkonen der Wohnanlage auch nicht von einer Wohnungsgemeinschaft gestattet werden kann. Denn diese Erlaubnis stellt wegen Brandgefahr und aufgrund von Rauch- und Geruchsbelästigungen eine nicht ordnungsgemäße Gebrauchsregelung dar.

Auch ein Gericht in Düsseldorf entschied, dass uneingeschränktes Grillen eine Beeinträchtigung der Bewohner benachbarter Wohnungen darstellt. Denn sie müssen ihre Fenster und Balkontüren geschlossen halten, um Rauch- und Geruchsimmissionen aus ihren Wohnungen fernzuhalten.

Das Amtsgericht Bonn entschied, dass Grillen auf dem Balkon einmal im Monat in der Zeit von April bis September gestattet ist, wenn die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert werden.

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