Wie verläuft die Abstimmung bei einer Eigentümerversammlung konkret ab?

Wie verläuft die Abstimmung bei einer Eigentuemerversammlung konkret ab?

Die Eigentümerversammlung dient dazu, dass Wohnungseigentümer gemeinsam über das Gemeinschaftseigentum betreffende Maßnahmen entscheiden. Diese Versammlung muss laut Gesetz mindestens einmal im Jahr unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Jeder Eigentümer kann in dieser Versammlung abstimmen. Die Abstimmung bei einer Eigentümergemeinschaft beruht meist auf dem sogenannten Kopfprinzip. Das bedeutet, jeder Eigentümer in der Eigentümerversammlung hat nur eine Stimme, auch Eigentümer von mehreren Wohnungen. Sollte eine Wohnung mehreren Eigentümern gehören, haben diese ebenfalls nur eine Stimme. Wohnungseigentümer, die nicht persönlich anwesend sein können, dürfen sich über eine schriftliche Erklärung vertreten lassen.

Beschlussfähigkeit in der Versammlung

Die Eigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile an der Wohngemeinschaft vertreten. Abweichende Regelungen sind im Rahmen der Gemeinschaftsordnung möglich. Sollte keine Beschlussfähigkeit vorliegen, muss eine Eventualversammlung- oder Wiederholungsversammlung einberufen werden.

Für die meisten Beschlüsse im Rahmen einer Eigentümerversammlung genügt eine einfache Mehrheit der Stimmen. Für bestimmte Angelegenheiten legt der Gesetzgeber die doppelt qualifizierte Mehrheit fest. Die absolute Mehrheit ist erforderlich, wenn über bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sowie über die Entziehung des Wohneigentums beschlossen werden soll.

Ablauf einer Abstimmung

Vor jeder Abstimmung muss die Versammlungsleitung die Beschlussfähigkeit prüfen. Diese kann nicht gegeben sein, wenn beispielsweise Leute den Raum verlassen und nicht mehr genügend stimmberechtigte Eigentümer anwesend sind. Unter Umständen können auch einzelne Eigentümer vom Stimmrechts ausgeschlossen sein, wenn sie beispielsweise selbst Gegenstand einer Abstimmung sind. Gibt es keine Beschlussfähigkeit, kann nicht abgestimmt werden.

Steht fest, dass Beschlussfähigkeit besteht, liest der Versammlungsleiter den Beschlussantrag vor und ersucht um Abgabe der Stimmen, üblicherweise durch Handheben. Die Geschäftsordnung kann allerdings auch andere Formen der Abstimmung festlegen. Der Leiter stellt die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen fest, diese werden jedoch nicht berücksichtigt. Es zählt alleine, ob es mehr Ja- als Nein-Stimmen gibt, dass ein Beschlussantrag als angenommen gilt. Der Versammlungsleiter verkündet anschließend das Abstimmungsergebnis und die Annahme oder Ablehnung des Antrags. Der Verlauf jeder Abstimmung und dessen Ergebnis ist überdies im schriftlichen Sitzungsprotokoll festgehalten. Dieses Protokoll der Eigentümerversammlung wird allen Wohnungseigentümern einer Wohngemeinschaft zugestellt. So können auch abwesende Wohnungseigentümer den Ablauf der Versammlung und das Ergebnis aller Beschlüsse nachvollziehen.

Über Andreas Kirchner 455 Artikel
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