Dürfen Eigen­tümer bei einer Eigentümergemeinschaft die Gartenarbeit selbst übernehmen?

Dürfen Eigen­tümer bei einer Eigentümergemeinschaft die Gartenarbeit selbst übernehmen?

In einer Wohngemeinschaft gibt es das sogenannte Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum, was in der Teilungserklärung im Grundbuch genau festgelegt ist. Die Besitzer einer Eigentumswohnung sind zugleich Mitglieder der Eigentümergemeinschaft. Das bedeutet sie können zwar über ihr Sondereigentum, also ihr privates Wohnungseigentum, entscheiden, haben aber auch die Rechte und Pflichten am Gemeinschaftseigentum zu berücksichtigen. Gemeinschaftseigentum ist all jenes, was in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich als Sondereigentum deklariert worden ist. Grünflächen, ein Garten oder Parkanlagen einer Eigentümergemeinschaft fallen ebenfalls unter das Gemeinschaftseigentum. Das gilt auch für die Regelungen hinsichtlich der Pflege von Grünanlagen und die Gartenarbeit.

Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Ein Sondereigentum dient ausschließlich dem individuellen Bewohner und Wohnungsbesitzer, wie die jeweilige Eigentumswohnung. Das Gemeinschaftseigentum hingegen dient der gemeinsamen Nutzung aller in einer Wohngemeinschaft. Die Kosten für das Gemeinschaftseigentum teilen sich auf alle Eigentümer auf. Daher ist wichtig, welche Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum in der Teilungserklärung steht. Diese Teilungserklärung hält auch die Sondernutzungsrechte für das Gemeinschaftseigentum fest, wie etwa die Nutzung eines Gartens der Wohnanlage oder die Gartenarbeit. Gehört ein Garten zur Wohngemeinschaft, dürfen alle Wohnungseigentümer den gemeinschaftlichen Garten nutzen. Sie haben den Anspruch auf einen gleich großen Teil für die alleinige und beliebige Nutzung, müssen aber auch anfallende diesbezügliche Kosten gemeinsam tragen.

Sondernutzungsrechte und Gartenarbeit

Ein Sondernutzungsrecht legt fest, dass ein Eigentümer bestimmte Teile eines Gartens alleine und unter Ausschluss der anderen Miteigentümer nutzen darf. Diese Sondernutzungsrechte können auch über die Gemeinschaftsordnung der Wohngemeinschaft bestimmt werden, sollte nichts in der Teilungserklärung stehen. Dann haben die Wohnungseigentümer das Recht, über Sondernutzungsrechte in einer Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit Beschlüsse zu treffen.

In derartigen Beschlüssen beziehungsweise in der Hausordnung ist auch festgelegt, ob die Gartenarbeit und -instandhaltung von den Eigentümern selbst und gemeinschaftlich vorgenommen oder ob ein Gärtner oder Verwalter damit beauftragt wird. Das Gesetz gestattet auch die Möglichkeit, einem Wohnungseigentümer die Gartenarbeit in der gesamten Anlage gegen Entgelt zu übertragen. Es genügt, dass eine einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung dem zustimmt. Die anfallenden Kosten für die Gartenarbeit, also am Gemeinschaftseigentum, haben alle Eigentümer in der Wohngemeinschaft mitzutragen.

Einschränkungen des Sondernutzungsrechts

Jedoch gilt ein Sondernutzungsrecht nicht uneingeschränkt, da bestimmte Regelungen beachtet werden müssen. Das Recht eines Sondernutzungsberechtigten ist durch die Rechte aller an gemeinschaftlichem Eigentum zum Mitgebrauch eingeschränkt. Das gilt beispielsweise für einen Zugangsweg, der durch eine Gartenfläche mit Sondernutzungsrecht führt. Bauliche Veränderungen oder auch das Pflanzen beziehungsweise Fällen eines Baumes sind ebenfalls nicht ohne weiteres gestattet. Bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.

Über Andreas Kirchner 455 Artikel
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