Mietminderung bei defekter Heizung

Mietminderung bei defekter Heizung

In Deutschland ist es rechtlich vorgesehen, dass Mieter bei klaren Mietmängeln das Recht haben, die Miete zu mindern. Wenn beispielsweise die Heizung oder Warmwasserversorgung defekt sind, ist alleine der Vermieter für die Reparaturen verantwortlich. Eine weitere Vorgabe ist, dass bei einer Heizung die Temperatur in der vermieteten Wohnung für jeden Raum einzeln regelbar sein muss. Bleibt es in der Wohnung kalt während der Heizperiode und der Vermieter kümmert sich nicht darum, liegt ein schwerer Mangel vor. Eine Mietminderung bei defekter Heizung ist daher rechtlich möglich. Denn eine volle Miete muss nur für eine voll bewohnbare Wohnung bezahlt werden.

Raumtemperaturen

Die Heizperiode in Deutschland beginnt im Oktober und endet Anfang Mai. Als Faustregel gilt, dass während der Heizperiode in Wohnräumen und Küche eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius herrschen muss, im Bad mindestens 22 Grad. In Schlafzimmmer und Flur liegt die Mindesttemperatur bei 18 Grad. Jedoch muss diese Mindesttemperatur nicht auch nachts herrschen: ab 23 Uhr bis 6 Uhr früh gilt eine Temperatur von 18 Grad Celsius als ausreichend. Der Vermieter darf in diesem Zeitraum die Heizleistung absenken und Energie sparen.

Jedoch gibt es auch außerhalb der Heizperiode eine Heizverpflichtung, wenn etwa die Außentemperaturen an mehr als drei aufeinanderfolgende Tagen unter 12 Grad Celsius liegen. Solle die Temperatur in der Wohnung auf weniger als 16 Grad Celsius absinken, herrscht ebenfalls Heizpflicht. Ist das nicht der Fall, haben Mieter ein Recht auf Mietminderung bei defekter Heizung.

Regelung zur Mietminderung

Auf Probleme mit einer Heizung sollten Mieter den Vermieter oder die Hausverwaltung am besten schriftlich hinweisen. In dieser sogenannten Mängelanzeige muss der Vermieter einen Termin und somit die Gelegenheit für eine Reparatur bekommen. Reagiert der Vermieter nicht, hat der Mieter das Recht, eine Mietminderung zu fordern.

Die Höhe der Mietminderung kann ein Mieter jedoch nicht selbst bestimmen. Es gibt dazu bestimmte Richtlinien, jedoch hängt die Höhe vom Einzelfall ab. Dabei werden Dauer, Schwere und Umfang des Mangels, Größe und Lage der Wohnung, der technische Standard der Heizung, die Jahreszeit und anderen Faktoren berücksichtigt. Je nach Art und Umfang der Beeinträchtigung kann eine Mietminderung bei defekter Heizung zwischen 1 und 100 Prozent betragen. Die 100 Prozent gelten nur bei vollständiger Unbewohnbarkeit der Wohnung. Mietern ist auch davon abzuraten, selbst Handwerker zu beauftragen, sonst bleiben sie womöglich selbst auf den Kosten sitzen.

Über Andreas Kirchner 455 Artikel
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