Die Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer

In Deutschland fällt die Grunderwerbsteuer jedes Mal dann an, wenn es um den Erwerb von Immobilien geht, ebenso wie bei dem Erwerb von Konsumgütern die Mehrwertsteuer anfällt. Unter diese Grunderwerbsteuer fallen nur Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Diese Steuer ist bei jedem Rechtsgeschäft zu zahlen, das die Übereignung eines Grundstücks beinhaltet, unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits bezahlt wurde oder nicht. Die Grunderwerbssteuer zählt wie Notargebühr und Grundbuchgebühren zu den Kaufnebenkosten. Sie ist nur ein einziges Mal direkt nach dem Kauf zu zahlen, meist vom Käufer der Immobilie. Die Gesetzeskompetenz hat der Bund auf der Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes, die Einhebung erfolgt jedoch von den Bundesländern.

Art und Höhe der Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist mit dem Vorgang des Rechtsverkehrs, wie etwa mit einem Immobilienkaufvertrag verbunden und daher eine Verkehrsteuer oder Rechtsverkehrsteuer. Da sie direkt vom Steuerschuldner eingehoben wird, ist sie auch eine direkte Steuer. Die Empfänger der Steuer sind die Bundesländer, was die Grunderwerbsteuer zu einer Ländersteuer macht. Die Länder können diese an die Kommunen weiterreichen.

Die Höhe der Steuer ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und kann zwischen 3,5 und 6,5 Prozent betragen. Den günstigsten Steuersatz findet man in Bayern und Sachsen.

Regelungen und Steuerbefreiungen

Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für eine Grunderwerbsteuerpflicht,

  • dass es sich um eine inländische Immobilie handelt
  • dass es ein Erwerbsvorgang ist
  • dass ein (zumindest fiktiver) Wechsel des Rechtsträgers erfolgt.

Da der Gesetzgeber eine Doppelbelastung des Steuerzahlers vermeiden möchte, sind wegen der Grunderwerbssteuer alle Grundstücksverkäufe von der Umsatzsteuer befreit. Umgekehrt fällt bei einer Verpflichtung zur Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer in Verbindung mit einem Grundstück keine Grunderwerbsteuer an.

Die Pflicht zur Grunderwerbssteuerzahlung fällt auch weg bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken. Jedoch ist die Übertragung eines Meistgebots bei einer Zwangsversteigerung und auch die Abtragung von Anteilen an grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaften grunderwerbsteuerpflichtig. Eine Stundung dieser Steuer ist grundsätzlich nicht möglich.

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