Nießbrauchrechte

Nießbrauchrechte

In Deutschland sind Nießbrauchrechte jene unveräußerlichen und unvererblichen absoluten Rechte, welche die Nutzungen einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens betreffen. Auch unter der Bezeichnung Fruchtgenuß bekannt, ist dieser Begriff seit dem Mittelalter gebräuchlich und ist auch im Begriff Nutznießer sinngemäß präsent.

Was ist Nießbrauch

Für gewöhnlich handelt es sich bei Nießbrauch um ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Nießbrauchrechte sind nicht identisch mit dem Wohnrecht. Letzteres gestattet lediglich das Bewohnen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes, der Nießbrauch beinhaltet jedoch auch die Fruchtziehung. Nießbrauchrechte sind also gewissermaßen das wirtschaftliche Eigentum an einer Sache.

Grundsätzlich ist Nießbrauch unpfändbar, unveräußerlich und unübertragbar, dessen Ausübung kann aber Dritten überlassen werden. In der Praxis kommen Nießbrauchrechte meist bei der Vermögensübertragung als eine Art der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt.

Arten von Nießbrauchrechten

  • Nießbrauch an unbeweglichen Sachen wie Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten muss ins Grundbuch eingetragen und von einem Notar beurkundet werden.
  • Nießbrauch an beweglichen Sachen kann grundsätzlich durch formlose Einigung und Übergabe erfolgen. Bei Inhaber- und Orderpapieren trifft die Regelung im § 1081 BGB zu.
  • Nießbrauch an Rechten wie Forderungen, sofern diese übertragbar sind, müssen nach den Vorschriften über die Übertragung des jeweiligen Rechts erfolgen.
  • Nießbrauch an einem Vermögen, etwa einem Nachlass oder einem Unternehmen, muss geltenden Regelungen gemäß § 1085 BGB nach erfolgen. In Ausnahmefällen kann ein Nießbrauch auch kraft Gesetzes entstehen.
  • Quotennießbrauch beschränkt sich auf einen Teil des Gegenstandes, beispielsweise einen bestimmten Abschnitt eines Grundstücks.
  • Bruchteilsnießbrauch bezieht sich nur auf einen Miteigentumsanteil, beispielsweise bei mehreren Eigentümern eines Mietshauses.
  • Vorbehaltsnießbrauch tritt ein, wenn bei der Übertragung eines Grundstücks dem bisherigen Eigentümer vorbehaltlich ein Nutzungsrecht gegenüber dem neuen Eigentümer eingeräumt wird. Bei Abschluss der Übertragung geht der Vorbehalt in ein festes Nutzungsrecht über.
  • Nachrangiger Nießbrauch betrifft ein uneingeschränktes Nießbrauchsrecht an einem Grundstück, das im Falle des Ablebens des Nießbrauchers an einen nachrangigen Dritten als Berechtigten übergeht.
  • Zuwendungsnießbrauch führt dazu, dass der Nießbraucher der Begünstigte der Vermietung und Verpachtung gegenüber Dritten ist. Das kann als entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang erfolgen.
Über Andreas Kirchner 457 Artikel
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