Alle Besitzer einer Eigentumswohnung sind zugleich Teil einer Eigentümerwohngemeinschaft und haben daher Rechte, aber auch Pflichten. Zu den Pflichten der Wohnungseigentümer gehört es beispielsweise, die jeweiligen Anteile an den laufenden Unterhaltskosten und allfällige Instandhaltungskosten des Gemeinschaftseigentums zu tragen. Diese anteilsmäßigen Kosten, das sogenannte Hausgeld, dienen dazu, dass die Gemeinschaft ihre laufenden Verpflichtungen erfüllen kann. Dieses Hausgeld beinhaltet alle laufend anfallenden Betriebskosten und Verwaltungskosten einer Wohnanlage. Die Hohe des Hausgeldes unterscheidet sich von Wohnanlage zu Wohnanlage, denn es ist von Alter, Größe, Zustand und Ausstattung einer Immobilie abhängig. Besteht beispielsweise ein Zahlungsverzug des Hausgeldes von mehreren Wochen und Monaten, hat die Eigentümergemeinschaft das Recht einzuschreiten.
Maßnahmen bei Pflichtverletzungen
Eine Eigentümergemeinschaft ist laut Gesetz verpflichtet, mit dem Eigentum so zu verfahren, dass die Rechte anderer Wohnungs- oder Teileigentümer gewahrt bleiben. Schwerwiegende Pflichtverletzungen eines Miteigentümers können eine Fortsetzung der Mitgliedschaft bei der Wohnungseigentümergemeinschaft unzumutbar machen. Das Gesetz ermöglicht Maßnahmen bei Pflichtverletzungen gegenüber der Gemeinschaft, bei denen die Wiederholungsgefahr droht.
Derartige grobe Pflichtverletzungen können beispielsweise sein:
- Schmähungen eines anderen Wohnungseigentümers, direkt oder gegenüber Dritten
- Tätlichkeiten und/oder Beleidigungen gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder den Verwaltern
- Dauernde und grundlose Widersprüche gegen Verwaltungsmaßnahmen
- Ständige Misstrauensbekundungen an den Verwalter
- Schwerwiegende Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Ständige und schwerwiegende Zahlungsversäumnisse
Zahlungsverzug und Entziehung des Wohnungseigentums
Ein Rückstand von Zahlungsverpflichtungen ist ein Entziehungsgrund, beispielsweise Rückstand beim Hausgeld, wenn diese Schulden die Höhe von mehr als 3 Prozent des Einheitswertes der Wohnung für mehr als 3 Monate überschreiten. Besteht der Zahlungsverzug auch nach Abmahnung durch die Wohngemeinschaft, kann diese verlangen, dass der zahlungssäumige Eigentümer seine Wohnung verkaufen muss.
Diese schriftliche Abmahnung kann nur dann wegfallen, wenn sie unzumutbar ist oder nachweislich keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Weigert sich der Wohnungsbesitzer auch nach der Abmahnung zu zahlen, kann ein gerichtliches Urteil ihn dazu zwingen. Da laut Gesetz eine Wohnungsgemeinschaft auch nicht aufgelöst werden kann, geht ein Ausstieg aus der Gemeinschaft nur durch Wohnungsverkauf.