Wann verliert ein Eigen­tümer einer Eigentumswohnung das Stimmrecht?

Wann verliert ein Eigen­tümer einer Eigentumswohnung das Stimmrecht?

Jeder Eigentümer einer Eigentumswohnung hat das Recht, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen und hat dort Stimmrecht. Dort entscheidet die Eigentümergemeinschaft über Fragen der Verwaltung ihres gemeinsamen Wohneigentums. In der Versammlung kommen beispielsweise die Hausordnung, der Wirtschaftsplan, Pläne für bauliche Veränderungen oder Instandhaltung der Wohnanlage zur Beschlussfassung. Diese Eigentümerversammlung muss mindestens einmal jährlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Stimmrechte in der Versammlung haben grundsätzlich alle Wohnungseigentümer der Wohngemeinschaft zu gleichen Teilen. Unter bestimmten Umständen jedoch verliert ein Eigentümer einer Eigentumswohnung das Stimmrecht.

Stimmrechte bei Abstimmungen

Die Stimmrechte bei einer Eigentümergemeinschaft sind gleichgestellt und beruhen meist auf dem sogenannten Kopfprinzip. Das bedeutet, dass jeder Eigentümer in der Eigentümerversammlung nur eine Stimme hat. Das trifft also auch dann zu, wenn ein Eigentümer mehrere Wohnungen im Gebäude besitzt. Sollte eine Wohnung mehreren Eigentümern gehören, steht diesen Eigentümern insgesamt ebenfalls nur eine Stimme in der Eigentümerversammlung zu.

Abstimmungen und Beschlussfassungen

Abstimmungen und Beschlussfassungen in der Eigentümerversammlung können nur dann erfolgen, wenn die anwesenden Eigentümer mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile in der Versammlung vertreten. Sollte das nicht der Fall sein, sind die Beschlüsse nicht bindend und es muss ein Wiederholungs- oder Ersatztermin einberufen werden.

Bei den Beschlüssen genügt meistens die einfache Stimmenmehrheit. Jene Wohnungseigentümer, die nicht persönlich anwesend sein können, können sich auch über eine schriftliche Erklärung ordnungsgemäß vertreten lassen. In einer Abstimmung werden nur die Stimmen für Ja oder Nein gezählt, um die Mehrheit zu ermitteln. Wer sich der Stimme enthält, wird nicht mitgezählt.

Kein Stimmrecht

Ist ein Miteigentümer selbst der Gegenstand einer Abstimmung, kann dieser Miteigentümer nicht mitstimmen. Meistens kommt es zum Entzug des Stimmrechts, wenn sich ein Miteigentümer mit der Verwaltung oder mit anderen Eigentümern im Konflikt befindet und ein Rechtsstreit droht.

Jedoch muss auch jener Eigentümer, der selbst in einem Punkt der Tagesordnung Gegenstand einer Abstimmung ist, zur Versammlung geladen werden. Denn grundsätzlich gilt, dass alle Wohnungseigentümer, die ihr Stimmrecht ausüben können, zur Eigentümerversammlung eingeladen werden müssen.

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