Tipps zur Elternbürgschaft

Tipps zur Elternbürgschaft

Für Studenten und viele junge Leute ist es oft notwendig, für ein Studium oder Praktikum umzuziehen. Die eigenen Finanzen oder das Stipendium reichen da meist nicht aus und der Weg zur eigenen Wohnung führt nur über eine Elternbürgschaft. Für diese Form der Mietsicherheit gilt es im Vorfeld einige Dinge zu beachten, um den bürokratischen Prozess möglichst problemlos zu machen.

Wir haben in der Folge einige Tipps zur Elternbürgschaft zusammengestellt.

Arten der Bürgschaft

Es gibt zwei unterschiedliche Formen der Bürgschaft:

  • Bei der Ausfallbürgschaft haftet ein Bürge erst dann, wenn alle anderen Sicherheiten nachweislich bereits ausfielen. Die Eltern müssen also für den verbleibenden Restanteil in der Haftung aufkommen.
  • Die selbstschuldnerische Elternbürgschaft, gelegentlich auch modifizierte Ausfallbürgschaft genannt, ist die bevorzugte Form bei Mietverträgen. Sie lässt es zu, dass sich der Vermieter bei ausbleibenden Mietzahlungen direkt an den bürgenden Elternteil wenden kann. Dabei ist es unwichtig, ob der Mieter selbst das Geld für die Miete aufbringen könnte.

Gefahren der Bürgschaft

Unter den wichtigen Tipps zur Elternbürgschaft darf der Hinweis nicht fehlen, dass man nicht einfach von einer Bürgschaft zurücktreten kann. Im Vorfeld gilt es also, die konkrete finanzielle Lage realistisch und nicht nur emotional zu beurteilen. Immerhin gilt es, neben den eigenen laufenden Lebenshaltungskosten eine weitere Wohnung mit allen Mietnebenkosten mitzutragen. Auch für ein Elternpaar besteht das Risiko von unerwarteten Belastungen durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit.

Die selbstschuldnerische Bürgschaft beinhaltet weitere unvorhersehbare finanzielle Risiken. Dazu gehört beispielsweise das Recht des Vermieters, die Haftung für Schäden in der Wohnung, für nicht gezahlte Nebenkosten, für Mietrückstände und sogar für Räumungskosten von den Bürgen einzufordern. Es gibt für diese Art der Bürgschaft auch keine Höchstgrenze für die Haftung. Üblicherweise gilt für eine Mietkaution die Höchstsumme von 3 Nettokaltmieten, jedoch müssen Bürgen auch hier unbeschränkt haften. Dies überdies unabhängig davon, ob vom Kind schon eine Kaution hinterlegt worden ist.

Verlangt hingegen ein Vermieter zusätzlich zu einer bereits geleisteten Kaution eine Mietbürgschaft der Eltern, darf diese nur auf die Differenz zur geforderten und vom Kind nicht bezahlten Kaution beziehen.

Bürgschaft bei Wohngemeinschaften

Geht es um Wohngemeinschaften, gilt es wichtige Tipps zur Elternbürgschaft zu beachten: Häufig gibt es keinen Hauptmieter und die Mitglieder der Wohngemeinschaft haften in gesamtschuldnerischer Art und Weise dem Vermieter gegenüber. Das bedeutet für die Bürgen, dass sie im Falle eines Falles für die komplette Miete der gesamten Wohngemeinschaft aufkommen müssen. Es ist also unumgänglich, mit dem Vermieter eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, sodass die jeweilige Elternbürgschaft tatsächlich nur die anteiligen Mietkosten des Kindes betrifft. Die Haftungshöhe bezieht sich jedoch weiterhin auf die Komplettmiete und 3 Nettokaltmieten, nicht nur die anteilige Summe.

Über Andreas Kirchner 457 Artikel
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