Wie berechnet man die Nettokaltmiete?

Nettokaltmiete

Bei der sogenannten Nettokaltmiete handelt es sich um die Miete je Quadratmeter Wohnfläche und Monat für ein Haus oder eine Wohnung ohne die Betriebskosten. Das Mietrecht bezeichnet die Nettokaltmiete auch als Entgelt für Gebrauchsüberlassung. Die Nettokaltmiete beruht meist auf den ausgewiesenen Werten im Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde. Dieser Wert ist eine Größe für Investitionsentscheidungen und kommt unter dem Begriff der nachhaltig erzielbaren Nettokaltmiete in der Berechnung des Ertragswertverfahrens vor.

Berechnung der Nettokaltmiete

Der regional gültige Mietspiegel der Gemeinde mit den darin definierten Regeln ist die Basis für die Berechnung der Nettokaltmiete. Ein derartiger Mietspiegel teilt die gesamte Gemeinde, welche er umfasst, nach qualitativ unterschiedlichen Lagen auf (einfache Lage, gute Lage). Umgekehrt spielen auch die örtlichen Werte der Nettokaltmiete eine Rolle, um einen derartigen Mietspiegel zu bestimmen.

Der Mietspiegel ist die Sammlung der ortsüblichen Vergleichsmieten für eine bestimmte Stadt oder Gemeinde. Er weist eine entsprechende Mietspanne für Wohnungen einer bestimmten Größe mit einer bestimmten Ausstattung beziehungsweise nach genau festgelegten Kriterien aus. Die Miete ist beispielsweise höher, wenn eine Wohnung über einen Balkon verfügt. Auch für PKW-Stellplätze oder einen zusätzlichen Kellerraum gibt es Zuschläge im Mietspiegel.

Meist muss die angegebene Mietspanne an die genaue Größe der Wohnung und deren Ausstattung angepasst werden. Außerdem gilt es in jedem individuellen Fall zu prüfen, ob Zuschläge zu berücksichtigen sind. Daher spricht man auch von einer ortsüblichen Vergleichsmiete anstelle von einer Nettokaltmiete.

Weitere Begriffe für Nettokaltmiete

Ein weiteres Synonym für Nettokaltmiete ist der Begriff tatsächlich vereinbarte Miete. Denn die Nettokaltmiete steht im Gegensatz zur Bruttokaltmiete oder Warmmiete, welche bereits den Betriebskostenanteil des Mieters enthält. Die Betriebskosten sind jene monatlichen Kosten, welche der Vermieter anteilig auf seine Mieter umlegen darf. Darunter fallen beispielsweise Wasser und Abwasser, Kabelanschluss, Gebühren für die Müllabfuhr und Kaminreinigung sowie, falls vorhanden, die Hauswartskosten.

Eine weitere Definition der Nettokaltmiete bezieht sich auf die Mieteinkünfte: Sie ist jener Betrag, welchen der Vermieter für die Überlassung des Hauses oder der Wohnung erhält. Kosten für Untermiete oder Möblierungszuschläge dürfen in der Nettokaltmiete ebenso wenig wie die Betriebskosten enthalten sein.

Stromkosten, Gaskosten und die Heizungskosten dürfen ebenfalls nicht Teil der Netto- oder Bruttokaltmiete sein. Diese Kosten sind verbrauchsabhängig immer jährlich abzurechnen und daher unabhängig von eventuellen Regelungen im Mietvertrag.

So wird Sie ermittelt

Bei allen Mietverträgen, die nach dem 1. September 2001 zustande kamen, muss der Vermieter die Nettokaltmiete gesondert ausweisen. Dadurch ist der Vergleich mit den Werten im örtlichen Mietspiegel möglich. Dies ist wichtig bei einer Mieterhöhung, wobei die ortsübliche Vergleichsmiete mit der zu erhöhenden Nettokaltmiete verglichen wird. Eine Mieterhöhung auf Grundlage der Bruttokaltmiete ist unzulässig.

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