Gebäudeversicherung

Gebäudeversicherung

Eine Gebäudeversicherung beziehungsweise die verbundene Wohngebäudeversicherung ist eine Sachversicherung und beinhaltet alle Gebäude und Gebäudebestandteile einem Grundstück. Gegenstand einer Gebäudeversicherung können grundsätzlich nur für Wohnraum bestimmte und nicht rein gewerblich genutzte Gebäude sein. Jedoch darf ein Wohngebäude einen gewerblichen Anteil enthalten, wenn dieser unter 50 Prozent der Gebäudenutzung liegt. Eine Gebäudeversicherung deckt die elementaren Grundgefahren ab, die für ein Gebäude bestehen: Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Damit verbundene und weiterführende Kosten sind über den jeweiligen Versicherungsvertrag mit eingeschlossen. Viele Banken verlangen derartige Versicherungsverträge auch zur Sicherung von Darlehen für ein Gebäude.

Inhalt der Versicherung

Eine Wohngebäudeversicherung oder Gebäudeversicherung versichert grundsätzlich nur alle fest mit dem Erdboden verbundenen Gebäude, Nebengebäude und Garagen auf einem Grundstück, welche zu Wohnzwecken dienen. Mit einbezogen ist auch das Gebäudezubehör wie etwa Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen oder Terrassen, sowie all jenes Gebäudezubehör, das sich im Gebäude befindet oder am Gebäude angebracht ist und der Instandhaltung oder zu Wohnzwecken dient.

Eine Gebäudeversicherung kann also durchaus Zubehör wie Reinigungsmittel oder Heizungsmaterial für das Gebäude mit beinhalten. Ebenso mit einbezogen sind Einbauküchen, die individuell für das Gebäude entworfen und eingebaut wurden, denn sie gelten als Gebäudebestandteil.

Alle anderen separaten Gebäude wie etwa eine Garten- oder Hundehütte benötigen eine gesonderte Vereinbarung im jeweiligen Versicherungsvertrag. Ebenso gilt für Gebäudebestandteile außerhalb des Grundstücks, wie etwa Wasser und Abwasserrohre, dass sie nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert werden.

Nicht unter diese Versicherung fallen beispielsweise Wohnwagen und Zelte, da sie nicht fest mit dem Erdboden verbunden sind. Ausgenommen sind weiters Serienküchen, die ohne Wertverlust wieder vom Gebäude getrennt werden können, Fotovoltaikanlagen, von einem Mieter eingebaute Sachwerte und elektronisch gespeicherte Daten und Programme.

Versicherte Risiken

Der Versicherungsvertrag einer Wohngebäudeversicherung oder Gebäudeversicherung deckt die eingetretenen Schäden und Folgeschäden durch Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel ab. Zusätzlich lassen sich weitere Elementarschäden oder beispielsweise Überspannungsschäden an Gebäudebestandteilen mitversichern.

Durch die Versicherung gedeckt sind

  • Feuerschäden durch Brand, Brandschäden durch Nutzwärme, Blitzschlag, Überspannungsschäden durch Blitz Explosion, Implosion und Fahrzeuganprall oder Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. Das Feuer muss jedoch offen erkennbare Flammen aufweisen, ein Schwelbrand in einem Kamin zählt also beispielsweise nicht dazu.
  • Leitungswasserschäden durch Leitungswasser, das aus bestimmten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Weiters zählen Wasserschäden durch Regenwasserrohre innerhalb des Gebäudes. Bei Frost- und sonstigen Bruchschäden unterscheidet man zwischen Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren und Abwasserrohren auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Es ist auf die jeweiligen Vertragsformulierungen zu achten und auch darauf, ob diese Leitungen der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.
  • Sturmschäden verursacht durch Windbewegungen ab Windstärke 8 sowie Hagelschäden unabhängig von der Größe der Hagelkörner.

Versicherungswert

Die Gebäudeversicherung legt zur Wertbestimmung den gleitenden Neuwertfaktor an, welcher sich an die Wertentwicklung der Gebäude anpasst. Grundsätzlich ist jedoch der Versicherungsnehmer selbst für eine ausreichende Deckungssumme verantwortlich. Üblich ist eine Bestimmung des Gebäudewerts durch einen Bausachverständigen.

Bei einem Totalschaden und einer bestehenden Neuwertversicherung hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf den Zeitwert des Gebäudes. Die Differenz zum versicherten Neuwert kommt zur Auszahlung, wenn der Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes nachweislich erfolgt. Auch die Kosten zur Schadensabwehr und zur Schadensminderung, anfallende Aufräum- und Abbruchkosten und auch der Mietausfall sind häufig in diesen Versicherungswert mit einbezogen.

Über Andreas Kirchner 457 Artikel
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