Laut Rechtslage in Deutschland muss für jegliche bauliche Veränderung an einer Eigentumswohnanlage die Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorliegen. Der Grund ist, dass sich diese auf den Gebrauchswert der Wohnungen und auf das bauliche Gesamtbild des Gebäudes auswirken. Gibt es keine entsprechende Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft für diese eigenmächtigen baulichen Veränderungen, besteht das Recht zum Beseitigungsanspruch.
Das bedeutet, dass Wohnungsbesitzer nicht eigenmächtig ihre Kellerräume in Wohnbereich umwandeln oder ein privates Gartenhäuschen in der gemeinschaftlichen Grünanlage errichten können. Voraussetzung für jegliche bauliche Maßnahme im oder am Gebäude ist die gemeinschaftliche Beschlussfassung aller Wohnungseigentümer. Bei einem Verstoß ist der Eigentümer verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnanlage auf eigene Kosten durch einen Rückbau wiederherzustellen. Dieses Recht, einen Rückbau einer ungenehmigten baulichen Veränderung zu verlangen, haben alle Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Recht auf Rückbau
Das Recht der Wohngemeinschaft, einen Rückbau einer ungenehmigten baulichen Veränderung zu verlangen, besteht auch dann, wenn eine behördliche Genehmigung für die Baumaßnahme vorliegt. Wird eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ohne gemeinschaftlichen Beschluss vorgenommen, ist sie rechtswidrig, also ungenehmigt. Liegt eine rechtswidrige Baumaßnahme vor, muss ein Rückbau auf Kosten des verantwortlichen Eigentümers erfolgen.
Auch ein einzelner Eigentümer kann einen Rückbau einer ungenehmigten baulichen Veränderung verlangen. Es muss auch kein gemeinschaftlicher Beschluss für diese Rückbauforderung vorliegen.
In bestimmten Fällen – etwa bei Parabol- oder Amateurfunkantennen – wird individuell entschieden und im Streitfall der Anspruch der einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Anspruch der Miteigentümergemeinschaft aufgewogen.
Ausnahmen und Verjährung
Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf Rückbau einer Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt. Sollte die eigenmächtige und nicht genehmigte bauliche Veränderung länger als 3 Jahre zurückliegen, muss der betroffene Eigentümer den Rückbau nicht mehr auf eigene Kosten vornehmen. Die bauliche Veränderung ist jedoch auch nach der Verjährung rechtswidrig. Die Eigentümergemeinschaft kann daher noch immer einschreiten und den Rückbau auf ihre Kosten vornehmen.
In besonderen Ausnahmefällen kann das sogenannte Gebot von Treu und Glauben einen Rückbau noch verhindern. Ein Beispiel wären unklare Richtlinien für den Rückbau oder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser liegt vor, wenn mehrere gleichartige rechtswidrige Umbauten bestehen, jedoch nur von einem Eigentümer der Rückbau verlangt wird.