Es ist für Mieter möglich, beim Auszug aus der Wohnung mehr Geld zu bekommen als nur die hinterlegte Mietkaution. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Mobiliar des Mieters in der Wohnung verbleibt. Am besten ist es, bereits beim Abschluss eines Mietvertrags dazu eine Vereinbarung zu treffen. Dabei sollte der Vertragsinhalt auch rechtlich korrekt formuliert sein. Das gilt besonders für die Verwendung der Begriffe Abstandszahlung und Ablöse. Diese bedeuten keineswegs dasselbe und auch die Rechtsgültigkeit unterscheidet sich. Auch beim Zeitwert berechnen für die Einrichtung gibt es konkrete und strenge Regelungen.
Abstandszahlung und Ablöse
Die Begriffe Abstandszahlung und Ablöse klingen zwar ähnlich, jedoch ist nur eine Regelung auch rechtswirksam.
- Eine Ablöse ist durchaus üblich, wenn Einrichtungsgegenstände oder Einbauten, wie etwa die Küche, beim Auszug in der Wohnung verbleiben. Diese kauft üblicherweise der Nachmieter dem Vormieter ab. Eine Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des Vermieters, dass diese Gegenstände in der Wohnung bleiben dürfen. Dies ist ein durchaus üblicher Vorgang und ist laut gesetzlichen Regelungen problemlos möglich. Der Mieter muss bei der Berechnung der Ablöse nur bestimmte Regeln einhalten. Unter Umständen ist es auch möglich, vom Vermieter beim Auszug eine Ablöse zu bekommen.
- Abstandszahlungen zu dem Zweck, eine Wohnung früher als vertraglich festgelegt zu räumen, sind verboten. Für einen früheren Auszug darf der Vormieter kein Geld vom Nachmieter verlangen. Sollte der Nachmieter dennoch eine derartige rechtswidrige Zahlung geleistet haben, darf er das Geld zurückfordern. Abstandszahlungen sind in einem einzigen Fall gestattet: Bei vorzeitiger Räumung der Wohnung darf der Mieter mit den Nachmietern eine Vereinbarung über Erstattung der Umzugskosten treffen. Der fragliche Geldbetrag darf jedoch nur die tatsächlich entstandenen und belegbaren Kosten des Umzugs umfassen.
Zeitwert berechnen
Es gibt keine konkrete gesetzliche Regelung für die Höhe der geleisteten Ablösezahlung. Mieter können diese mit dem Nachmieter frei verhandeln. Laut Gesetz darf der Preis des Möbelstücks nicht mehr als 50 Prozent über seinem Zeitwert liegen. Dieser Zeitwert berechnet sich aus der Gebrauchsdauer und dem Zustand des Gegenstandes. Wesentlich sind zur Berechnung der Anschaffungswert und der Erhaltungszustand des Gegenstandes. Beim Zeitwert berechnen für die Einrichtung geht man von jährlichem Wertverlust aus. Beispielsweise gilt bei Küchen, dass bereits sie nach dem Einbau rund 20 Prozent an Wert verliert. Jedes Jahr vermindert sich der Wert um 5 bis 10 Prozent. Das bedeutet, die durchschnittliche Nutzungsdauer von Einbauküchen liegt bei höchstens 25 Jahren. Bei anderen Möbeln geht man von einer Wertminderung von 15 Prozent pro Jahr über eine Dauer von sieben Jahren aus.
Ablöse vom Nachmieter
Wenn Möbel oder Einbauten in der Wohnung bleiben, hat das oft für beide Seiten Vorteile. Der Vormieter muss den Einbauschrank nicht herausreißen und der Nachmieter muss keinen passgenauen Schrank finden. Für eine Einigung über Ablöse ist ein schriftlicher Kaufvertrag keine Pflicht, jedoch ist eine schriftliche Regelung von Vorteil. Denn generell ist kein Nachmieter verpflichtet, eine Ablöse zu zahlen, wenn im Mietvertrag nichts von Möbeln steht. Dies kann ein Mieter nur dennoch durchsetzen, wenn er selbst verpflichtet oder berechtigt ist, einen Nachmieter zu suchen. Dann kommt wohl nur ein Nachmieter zum Zug, der bereit ist, die Ablöse zu zahlen.
Ablöse vom Vermieter
Grundsätzlich kann ein Mieter eine Ablöse für Möbel oder Einbauten nicht von seinem Vermieter verlangen, sondern nur vom jeweiligen Nachmieter. Möglich sind jedoch finanzielle Entschädigungen für Ein- und Umbauten, die den Wert der Wohnung nachweisbar gesteigert haben. Das ist etwa ein neues Parkett, ein neues Bad oder eine neue Heizung. Jedoch ist dafür im Vorfeld eine vertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter über eine Ablöse anzuraten. Denn der Vermieter ist nicht gesetzlich verpflichtet, Kosten für Baumaßnahmen in der Wohnung zu ersetzen, auch wenn er diese erlaubt hat und sie den Wohnwert verbessern. Er kann sogar verlangen, diese Maßnahmen wieder rückgängig zu machen und die Wohnung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Umgekehrt darf der Vermieter keine Ablöse für Möbel verlangen, wenn es um die Vermietung einer möblierten Wohnung geht. Verkauft der Vermieter Möbel an den angehenden Mieter, etwa eine Einbauküche, dann ist die Küche Eigentum des Mieters und er darf dafür vom Nachmieter Ablöse fordern.
Wir hoffe unserer Ratgeber „Abstandszahlung und Ablöse“ hat Ihnen weitergehofen.