Mietbürgschaft – eine Alternative zur Mietkaution

Mietbürgschaft – eine Alternative zur Mietkaution

Eine neue Wohnung ist stets kostspielig und viele Vermieter verlangen auch eine Kaution in Höhe bis zu drei Monatsmieten. Für viele mag dies eine große finanzielle Belastung darstellen, auch wenn sie in Raten zahlen könnten. Beim Wohnungswechsel kann es vorkommen, dass die Kaution aus dem alten Mietverhältnis noch nicht zurückerstattet ist, der neue Mietvertrag aber sofort Bargeld verlangt. Eine Alternative zur Mietkaution ist die Mietbürgschaft. Hier hinterlegt der Mieter beim Vermieter eine Bürgschaftsurkunde statt der üblichen Geldsumme für die Kaution. Eine derartige Mietbürgschaft ist vor allem für Erstmieter, Studenten, Berufseinsteiger und andere Geringverdiener eine gute Möglichkeit für eine finanzielle Entlastung. Jedoch entscheidet alleine der Vermieter, ob er eine Mietbürgschaft zulässt. Mieter haben darauf keinen rechtlichen Anspruch.

Vorteile der Mietbürgschaft

Eine Mietbürgschaft kommt durch einen Vertrag zustande, in welchem der Geldbetrag festgelegt ist. Der Vertrag bemächtigt den Vermieter, die Zahlungsrückstände des Mieters beim Bürgen einzufordern. Die Vorteile für den Mieter sind die finanzielle Entlastung, da die Kautionszahlung wegfällt. Mieterhöhungen haben ebenfalls keinen Einfluss auf die Höhe der Bürgschaft, da nur der vorher vertraglich festgelegte Geldbetrag für die Forderung gilt. Die Höhe der Mietbürgschaft ist ebenfalls begrenzt und darf den dreifachen Wert der Nettokaltmiete einer Wohnung nicht übersteigen.

Arten der Bürgschaft

Die Mietbürgschaft als Alternative zur Mietkaution unterliegt strenger Reglementierung. Deren Festlegung beginnt lange vor dem Mietverhältnis mit einem entsprechenden Vertrag. Die jeweilige Regelung bestimmt, in welcher Form der Mietbürge die Verpflichtungen des Mieters gegenüber dem Vermieter übernimmt. Es gibt mehrere Arten von Bürgschaft:

  • Die Ausfallbürgschaft verpflichtet den Vermieter, sich mit finanziellen Forderungen zunächst an den tatsächlichen Mieter zu wenden. Erst wenn entsprechende Klagen erfolglos bleiben, darf sich der Vermieter an den Bürgen wenden.
    Die sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft verzichtet auf die Vorausklage und die Forderungen gehen direkt an die Bürgen. Dies ist bei den meisten Formen von Bürgschaften auch der Fall.
  • Bei der Eltern- oder Privatbürgschaft geht es um die Bürgschaft der Eltern, guter Freunde oder anderer Privatpersonen, beispielsweise wenn die Bonität junger Mieter bezweifelt wird. Diese Bürgschaft dient als Sicherheit für den Vermieter auch im Fall von Sachschäden oder Zahlungsrückständen. Ein Bürge muss volljährig sein und über eine gute Bonität verfügen. Jeder Bürge muss sich auch bewusst sein, dass die Bürgschaft erst erlischt, wenn alle Ansprüche inklusive aller Nebenkosten beglichen sind. Eine Bürgschaft kann im Falle des Todes des Bürgen auch vererbt werden.
  • Bank- oder Mietaval, Bankbürgschaft bedeutet, dass eine Bank als Mietbürge eintritt. Dies ist jedoch eher bei gewerblichen Mietverhältnissen der Fall und nicht bei privaten und es gibt weitere Nebenkosten für den Mieter.
  • Mietkautionsbürgschaft, Kautionsbürgschaft oder Mietkautionsversicherung bedeutet, dass eine Versicherung für Mietausfälle oder Schäden eintritt. Für den Mieter fallen hier jedoch neben der vertraglich vereinbarten Summe ebenfalls Nebenkosten an. Das ist ein fester jährlichen Beitrag, der etwa fünf Prozent der Barkaution beträgt, sowie Anmelde- oder Bearbeitungsgebühren. Eine Versicherung fordert im Schadensfall auch den fälligen Betrag vom Mieter wieder zurück.
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