Was versteht man unter einem Wegerecht?

was versteht man unter einem Wegerecht

Allgemein versteht man unter Wegerecht all jene Rechtsnormen, welche die Nutzung, Widmung und Benennung öffentlicher und privater Straßen und Wege betreffen. Durch Trennung der Rechtsgebiete gehört das Straßen- und Wegerecht zum öffentlichen Sachenrecht, das Wegerecht im Privatrecht zum Nachbarrecht. Das öffentliche Wegerecht bestimmt Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs, das sogenannte dingliche Wegerecht entsteht durch dingliche Einigung mit dem Eigentümer eines Grundstücks und durch Eintragung im Grundbuch.

Art und Gegenstand von Wegerecht

Beim Wegerecht handelt es sich meist um ein Geh- und Fahrrecht für Rechtssubjekte, einen Gehweg oder Fahrweg auf fremdem Grund und Boden zur Durchfahrt oder zum Durchgangs nutzen zu dürfen. Sogenannte Rechtssubjekte sind natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen.

Rechtlich unterscheidet man zwischen

  • dinglichen Wegerechten, welche im Grundbuch aufscheinen
  • schuldrechtlichen Wegerechten, welche nur zwischen den beteiligten Rechtssubjekten wirken und enden, sobald einer der Grundstückseigentümer wechselt
  • öffentlich-rechtlichen Wegerechten, welche nicht ins Grundbuch eingetragen werden können und auch durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Form einer Baulast möglich sind.

Wegerecht im Grundbuch

Die häufigste Methode, ein Wegerecht festzuhalten, ist die Eintragung im Grundbuch, jedoch ohne spezifische Personennamen. Wenn Berechtigte als Eigentümer verzeichnet sind, bleibt das Wegerecht auch bei Veräußerung eines Grundstückes erhalten. Im Gegensatz dazu steht ein Wegerecht in einem privaten Vertrag, dessen Gültigkeit aus diesem Grund problematisch ist.

Wegerecht im Baulastenverzeichnis

Wegerecht von Städten und Gemeinden lässt sich auch im Baulastenverzeichnis festhalten, was auch PKW-Stellplätze sein können. Neue Eigentümer übernehmen die im Baulastenverzeichnis aufgelisteten Pflichten bei Kauf des Grundstücks. Meist ist dieses Wegerecht mit dem Überfahrt- und dem Leitungsrecht kombiniert, wobei es um Anschlüsse von Abwasser, Wasser, Strom und Telekommunikation geht.

Wegerecht und Dienstbarkeiten

Bei den sogenannten dinglichen Wegerechten lassen sich positive und negative Dienstbarkeiten unterscheiden. Diese sind durch Grundbucheintragung gesichert und bleiben auch bei Wechsel des Grundstückseigentümers erhalten.

Positive Dienstbarkeiten

Positive Dienstbarkeiten sind

  • Wegerecht durch Ausübung einer Handlung in Form eines Geh- und Fahrrechts auf einem fremden Grundstück
  • Wegerecht durch Betreiben einer Anlage, wie etwa Rohre, Stromleitungen, Fernwärmeleitungen, Gleise, aber auch Bauwerke wie eine Überführung oder auch Weiderechte

Negative Dienstbarkeiten

Negative Dienstbarkeiten verbieten bestimmte Handlungen auf einem Grundstück, beispielsweise nachbarliche Baubeschränkungen aufgrund Lichtzufuhr oder Aussicht

Das Notwegerecht

Im Privatrecht lässt sich Wegerecht nur durch Einigung mit dem betroffenen Grundstückseigentümer verschaffen. Ein Beispiel ist die Durchquerung eines Nachbargrundstücks, um zum öffentlichen Straßennetz zu gelangen.

Das gesetzlich eingeräumte Notwegerecht stellt zu diesem Fall eine Sonderform dar. Denn dieses Notwegerecht besteht notfalls auch ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers. Dieser Fall besteht, wenn einem benachbarten Grundstück die zu seiner ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Für den Notwegberechtigten tritt dann zulasten des Nachbargrundstücks per Gesetz ein Wegerecht in Kraft.

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